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Luedtke Versteigerungen

Licytacje zastawów i aukcje

Nasze aktualne licytacje

L & S | Meissen und KPM Berlin

Zuschlagstermin: 17.03.2026

Diverse hochwertige Porzellanobjekte aus Nachlässen und Sammlungsauflösungen (u. a. KPM Berlin und Meissen).

Auktionshalle Berlin

Zuschlagstermin: 18.03.2026

Diverse Räumungsposten aus Wohnungs- und Geschäftsauflösungen (Technik, Hausrat, Fahrräder, Schmuck, etc.)

Auktionshalle - Franke

Zuschlagstermin: 19.03.2026

Diverse Räumungsposten aus Wohnungs- und Geschäftsauflösungen (Technik, Hausrat, Fahrräder, Schmuck, etc.)

L & S Schmuckauktion

Zuschlagstermin: 24.03.2026

Diverse Räumungsposten aus Wohnungs- und Geschäftsauflösungen (Schmuck, Uhren, Münzen und Geldscheine etc.)

L & S - Kunst/Möbel

Zuschlagstermin: 24.03.2026

Diverse Räumungsposten aus Wohnungs- und Geschäftsauflösungen (Technik, Hausrat, Fahrräder, Schmuck, etc.)

Fahrzeugversteigerung

Zuschlagstermin: 27.03.2026

Sowohl sichergestellte und ausgesonderte Fahrzeuge der Polizei Berlin, als auch Fahrzeuge sichergestellt durch die Staatsanwaltschaft, werden angeboten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auktion per Zoom (§ 383 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Ausschreibung für Räumungsdienstleistungen, Lagerung und Versteigerungen

Die Luedtke Versteigerungen GmbH schreibt hiermit die Erbringung von Räumungsdienstleistungen mit umfassenden Lagermöglichkeiten sowie die Durchführung von virtuellen Versteigerungen aus. Wir suchen einen erfahrenen Partner, der über das notwendige Know-how und die Infrastruktur verfügt, um folgende Leistungen zu erbringen:

  • Komplette Räumungen von Wohn- und Geschäftsräumen

  • Fachgerechte Entsorgung und Verwertung von nicht mehr benötigten Objekten

  • Einhaltung von Umwelt- und Entsorgungsrichtlinien

  • Bereitstellung von sicheren Lagerflächen für die Einlagerung von Möbeln und anderen Gegenständen

  • Flexible Lagerbedingungen (kurz- und langfristige Lagerung)

  • Gewährleistung von Schutzmaßnahmen (z. B. Versicherung, Temperaturkontrolle)

  • Organisation und Durchführung von Versteigerungen für zur Verfügung stehende Gegenstände

  • Erstellung von Fotos und Beschreibungenfür die Versteigerung

  • Abwicklung der finanziellen Transaktionen und Dokumentation

  • Nachweis über relevante Erfahrungen im Bereich Räumungen und Lagerhaltung

  • Verfügbarkeit von Lagerräumen in ausreichender Größe und Sicherheit

  • Nachweis über erforderliche Genehmigungen und Versicherungen

  • Referenzen von Hausverwaltungen über durchgeführte Räumungen

Ziel der Ausschreibung

Die Auswahl eines weiteren kompetenten Partners, der uns dabei unterstützt, Räumungen effizient, kostengünstig und kundenorientiert durchzuführen und einen reibungslosen Ablauf der Lagerung sowie der Versteigerungen sicherzustellen. Das Einsatzgebiet ist bundesweit überwiegend Berlin-Brandenburg und NRW.

Wir freuen uns auf Ihre Angebote und auf eine mögliche Zusammenarbeit.

Einlieferung zur Auktion (Gewerbe / Privat)

Sie möchten Ihre Nachlass/Wertgegenstände über uns versteigern lassen?

Bitte senden Sie uns das folgende Formular mit Bildern der zu versteigernden Objekte ausgefüllt zurück.
Das Einliefererentgelt beträgt In der Regel 20 %.

Versteigerungsvertrag-Formular.pdf

Versteigerungshalle Niemczyk

Bruno-Bürgel-Weg 122
12439 Berlin

Herr Schönebeck 0151/70853898

Auktionshalle Franke

Köpenicker Strasse  8b
16356 Werneuchen (Bei Berlin)

Herr Franke 0176/37706869 

Auktionshalle Berlin

Am Stener Berg 41 e
13125 Berlin

Herr Schwolow 0173/2030144

Auktionsgelände Fa. Gollnau GbR

Hauptstr. 62
16348 Wandlitz (Schönwalde)

Herr Gollnau 0171/5720020

Allgemeine Geschäftsbedingungen

L & S Auktionslager

Buchholzer Str. 36-43, Haus 90-1
13156 Berlin

Herr Leonhard 0172/3901059

Auktionshalle J & T

Müggelheimer Damm 254 - 257
12559 Berlin

Herr Bartz 0171/6522357

Portal serwisowy

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Die vier Funktionen des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers

Die Kernfunktionen, deren Rechtskraft den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer eindeutig vom M&A-Berater unterscheidet und die im Verwertungsverfahren maßgebliche Vorteile sichern, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Versteigerer eröffnet einen gesetzlich strukturierten, transparenten Bietprozess, bei dem sich Angebot und Nachfrage im offenen Wettbewerb begegnen. Für den Auftraggeber bedeutet dies: Der Preis bildet sich rechtskonform durch die unmittelbare Marktteilnahme aller Interessenten, ohne verdeckte Absprachen oder intransparente Einzelverhandlungen.

Als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer ist er dem Neutralitäts- und Treuhandprinzip verpflichtet. Er wahrt die Interessen des Auftraggebers ebenso wie die der Bieter, sorgt für ordnungsgemäße Abwicklung und Verwahrung von Sicherheiten (§ 383 Abs. 3 BGB) und garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften. Für den Auftraggeber schafft dies höchste Rechtskonformität und Vertrauen in den Ablauf. Er nimmt die Zahlungen treuhänderisch entgegen: § 34b Abs. 5 GewO verpflichtet den Versteigerer, die ihm anvertrauten Gelder getrennt von seinem Vermögen zu verwahren. Damit ist die Treuhandfunktion gesetzlich verankert.§ 10 VerstV konkretisiert dies: Der Versteigerer muss unverzüglich nach Zuschlag den Kaufpreis entgegennehmen und auf einem Sonderkonto verwalten. Diese Gelder dürfen nicht mit eigenen Vermögenswerten vermischt werden (Fremdgeldverwaltung). Zweck: Sicherstellung, dass der Versteigerer als neutraler Treuhänder handelt und der Erlös rechtskonform den Berechtigten (z. B. Gläubigern) zufließt.

Der Zuschlag ist ein rechtsgestaltender Hoheitsakt (§ 156 BGB). Der im Verfahren erzielte Preis entspricht dem objektiven Marktwert, da er durch einen offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bietwettbewerb ermittelt wird. Der Zuschlag dokumentiert eine objektivierte, marktgestützte Wertfeststellung, die in zahlreichen Rechtsbereichen Anerkennung findet – sei es zur Abrechnung in der Pfandvewertung oder freiwilligen öffentlichen Versteigerung, der Zwangsvollstreckung, als Bewertungsgrundlage im Insolvenzverfahren oder als Referenz im Gesellschaftsrecht. Für den Auftraggeber entsteht damit eine rechtskonforme, unverrückbare Bewertungsgrundlage. Im Steuerrecht ist für die Ermittlung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) auf den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis abzustellen. Der in einer öffentlichen Versteigerung erzielte Zuschlagspreis bildet diesen Marktwert regelmäßig zutreffend ab. Das Finanzamt ist daher grundsätzlich an den Zuschlagspreis gebunden. BFH, Urteil vom 17.10.2001 – II R 85/99: Zuschlagspreis aus öffentlicher Versteigerung ist der gemeine Wert. Ferner: Erbschaftsteuer-Richtlinien (R B 11.2 ErbStR): Bei öffentlichen Versteigerungen ist grundsätzlich auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen. Der Zuschlag in einer öffentlichen Versteigerung ersetzt Gutachten oder Schätzungen und bindet das Finanzamt. Eine Abweichung ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Damit bietet die öffentliche Versteigerung eine rechtskonforme und belastbare Wertfeststellung für steuerliche Zwecke.

Mit dem Zuschlag (§ 156 BGB) bewirkt der Versteigerer einen rechtsgestaltenden Hoheitsakt, der unmittelbar zum Eigentumsübergang an Sachen und Rechten aller Art führt; in Verbindung mit der Bestellung zum öffentlich bestellten Versteigerer wird dem Zuschlag zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Qualität zugesprochen. Der Zuschlag wirkt wie ein Verwaltungsakt; er ist rechtsgestaltend, unanfechtbar und schafft unmittelbar originär Eigentum. Er ist nicht rückabwickelbar – Nachverhandlungen (Rückverhandlungen) sind ausgeschlossen.

Der Insolvenzverwalter hat keinen Zugriff auf Rechte aller Art; keine Anwendung des § 166 (1) InsO; BGH-Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 145/21.

Besonders bedeutsam: § 935 Abs. 2 BGB eröffnet beim Erwerb in öffentlicher Versteigerung den gutgläubigen Erwerb auch dann, wenn die Sache dem bisherigen Eigentümer abhanden gekommen ist. Der Zuschlag verschafft also nicht nur Rechtskonformität, sondern auch unangreifbares Eigentum, das gegenüber sämtlichen Dritten Bestand hat.

Für den Auftraggeber bedeutet dies: klare und sofortige Rechtsfolgen, gesicherte Verwertbarkeit des Objekts und höchstmögliche Rechtssicherheit im Marktverkehr

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